Warum gehört die Genossenschaft zum Thema Kooperation?
Genossenschaften organisieren innerhalb ihrer Struktur automatisch die Kompetenzen , die für Kooperationen erforderlich sind. Es können Kooperationen zwischen Personen aber auch zwischen Unternehmen sein.
Definition, Rechtsform, Wirtschaftsprüfung
Genossenschaften sind gemäss Definition des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) „wirtschaftliche Vereine“. (Gegensatz: „Idealverein“.)
Handelsrechtlich sind Genossenschaften eine spezielle Art der Kapitalgesellschaft mit einer stark formalisierten demokratischen Entscheidungsstruktur. Sie weichen in einem wesentlichen Punkt ab von Aktiengesellschaften. In einer Aktiengesellschaft bestimmt sich das Stimmrecht bei Entscheidungen der Gesellschaft durch die Höhe der Geschäftsanteile. In einer Genossenschaft hat jedes Mitglied eine Stimme, unabhängig von der Zahl der Geschäftsanteile.
Genossenschaften werden im Handelsregister (Teil GnR) eingetragen, melden ein Gewerbe an und betreiben eine Firma. Sie haben als Zweck die Förderung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder.
Ein wesentlicher Unterschied zu anderen Unternehmensrechtsformen ist, dass Genossenschaften Mitglied eines Prüfungsverbands sein müssen. Erst nach einem Gutachten des Prüfungsverbands wird die Genossenschaft durch diesen zugelassen. Ihr durch ihre Satzung bestimmtes Verhalten und ihre wirtschaftliche Lage werden vom Prüfungsverband in ein- oder zweijährigen Zyklen geprüft.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist, dass Genossenschaften kostendeckend arbeiten, aber keine Gewinnerzielungabsicht haben müssen.
Eine gewerblich tätige Genossenschaft ist dem Gemeinwohl nicht stärker verpflichtet als alle anderen Gewerbe-Betriebe.
Trotzdem können ihr Selbsthilfe-Charakter, die regelmäßige Wirtschaftsprüfung und ihre demokratische Verfassung auch ein sozialeres Verhalten „im Markt“ bewirken.
Das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht führt defintiv zu einem anderen Verhalten „im Markt“ als es profitorientierte Betriebe haben. Genossenschaften wirken volkswirtschaftlich stabilierend und regulierend.
Genossenschaften sind kraft ihrer Rechtsform bilanzierungspflichtig. Die Kosten für den Jahresabschluss und die (jährliche) Pflichtprüfung durch den zuständigen Verband werden als Rechtsformkosten bezeichnet.
Bei einer Wohnungsgenossenschaft kann durch den Wert ihrer Liegenschaften die Bilanzsumme schnell in die Millionen gehen, was auch die Höhe der Rechtsformkosten steigert. Die Rechtsformkosten sind der Preis, den eine Genossenschaft dafür zahlt, dass sie für ihre Mitglieder aber auch für alle Geschäftspartner eine der sichersten Unternehmensrechtsformen im deutschen Rechtssystem ist.
Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
Die Aufnahme als Mitglied begründet alle Vertragsbeziehungen, im Beispiel über Wohnraumüberlassung.
Über die Zulassung als Mitglied entscheidet üblicherweise der eigenverantwortlich tätige, nur der Satzung und den Gesetzen verpflichtete Vorstand.
Es gibt kein gesetzliches oder anderweitig begründetes Recht, in eine gewerblich tätige Genossenschaft aufgenommen zu werden.
Bedeutung der Satzung
Mit der Aufnahme in die Genossenschaft erkennt das Mitglied die Satzung an. Die Satzung bindet alle Organe aber auch gleichermaßen alle Mitglieder der Genossenschaft.
Mit Ausnahme des Grundgesetzes und der Konvention der Menschenrechte sind Satzung und Genossenschaftsrecht die alleinigen Rechtsgrundlagen des genossenschaftlichen Mitgliedergeschäfts.
Miteigentum
Für die Aufnahme in die Genossenschaft legt jedes Mitglied Geschäftsanteile ein. Dadurch werden alle Mitglieder zu Miteigentümern am Vermögen der Genossenschaft.
Bei Wohnungsgenossenschaften werden sie also gleichzeitig Mieter und Vermieter. Das ist das so genannte Identitätsprinzip. Deshalb heißen „Mieter“ in einer Genossenschaft „Dauernutzer“ und der Vertrag den sie abschließen, nicht „Mietvertrag“ sondern Dauernutzungsvertrag.
Diesen wesentlichen Sachverhalt ignorieren Mietervereine oder auch Gerichte gern, weil er nicht in ihre dualistische Sicht auf „Mietverhältnisse“ passt.
Mitbestimmung
Alle Mitglieder erwerben demokratische Mitbestimmungsrechte. Einzelheiten werden in der Satzung geregelt.
Dabei richtet sich das Stimmrecht nicht wie in Aktiengesellschaften nach der Höhe des eingelegten Kapitals, sondern ist für jedes Mitglied gleich.
Pflichten des Mitglieds
Im Gegenzug zu den Leistungen, die eine Genossenschaft ihren Mitgliedern exklusiv zur Verfügung stellt, haben die Mitglieder von Genossenschaften zwei grundsätzliche Pflichten:
- Treuepflicht. Sie dürfen nicht genossenschaftswidrig handeln, also etwa das Ansehen oder das wirtschaftliche Gesamtinteresse ihrer Genossenschaft schädigen oder dies auch nur versuchen.
- Duldungspflicht. Sie müssen die Beschlüsse der Organe der Genossenschaft (Vorstand, Aufsichtsrat, Mitgliederversammlung) dulden.
Ende der Mitgliedschaft
Das Verfahren beim Ende der Mitgliedschaft ist in der jeweiligen Satzung geregelt. Nachfolgend werden die Regelungen der als Beispiel dienenden Wohnungsgenossenschaft beschrieben.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. Sie kann von einem (1) Erben übernommen und weitergeführt werden.
- Das Mitglied kann die Mitgliedschaft kündigen. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und muss von der Genossenschaft akzeptiert werden.
- Das Mitglied kann bei erheblichen Verstößen gegen die Treue- oder Duldungspflicht aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden.
Dies ist in der Beispielgenossenschaft ein mehrstufiger Prozess mit Androhung, Stellungnahme des Mitglieds und Beschluss des Vorstands. Der Aufsichtsrat hat danach die Rolle einer Revisionsinstanz. Das Mitglied kann Beschwerde gegen seinen Ausschluss erheben. Die Entscheidung des Aufsichtsrats ist dann jedoch endgültig.
In allen Mustersatzungen nimmt das Mitglied am Gewinn und Verlust der Genossenschaft teil. Nach Ende der Mitgliedschaft wird ein Auseinandersetzungsguthaben gebildet, in dem die Einzahlungen der Geschäftsanteile um die Verluste jedes Mitgliedschaftsjahres verringert bzw. um die Gewinne erhöht werden.
Das errechnete Auseinandersitzungsguthaben wird ausgezahlt, sobald der Jahresabschluss für das letzte Mitgliedschaftsjahr durch die Generalversammlung der Genossenschaft beschlossen ist .
Eine demokratische Unternehmensrechtsform der Zukunft
Die Genossenschaft ist keine Rechtsform der Vergangenheit, sondern die Kooperativen sind die Rechtsform der Zukunft. Für ein Wirtschaftsleben in den Händen von Vielen statt in den Fingern von Wenigen.